Allgemeinde Einkaufsbedingungen, Stand 11/2021
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) der Helmers Maschinenbau GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 BGB, sowohl für Verträge über den Kauf von Waren, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant/Dienstleister die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, als auch für Werk- und Dienstleistungsverträge.
1.2. Die AEB gelten für einen einzelnen Vertrag zwischen Lieferanten/Dienstleister inkl. seiner Subunternehmer (nachfolgend Auftragnehmer) und Helmers Maschinenbau GmbH (nachfolgend Auftraggeber). Sofern nicht anders vereinbart gelten sie auch in der zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen Fassung (Veröffentlichung auf www.helmers-move.de/aeb) für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn HM diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
2. Vertragsabschluss
2.1. Bestellungen von HM sind erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Eine Unterzeichnung der Bestellungen durch HM ist nicht erforderlich. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Übermittlung der Bestellung von HM mittels E-Mail erfolgt.
2.2. HM kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von 10 Werktagen (oder einer in der Bestellung bestimmten anderen Frist) schriftlich (Auftragsbestätigung) bestätigt. Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss und Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3. HM kann auch nach der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten zumutbare Änderung des Liefergegenstandes im Hinblick auf Konstruktion und Ausführung vom Lieferanten verlangen.
2.4. Der Auftragnehmer darf seine vertraglichen Rechte oder Pflichten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HM nicht auf Dritte übertragen. Auch die Beschaffung der bestellten Lieferungen und Leistungen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bei Dritten durch den Lieferanten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HM. Ein Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen berechtigt HM zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.
3. Zeichnungen, Vorlagen, Muster und Materialbeistellungen
3.1. Von uns überlassene Zeichnungen, Vorlagen, Muster und Materialbeistellungen u.ä. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vereinbarten Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme zu sichern und ebenso, wie die von uns zur Verfügung gestellten Informationen, streng vertraulich zu behandeln.
3.2. Das Eigentum an Zeichnungen, Vorlagen, Muster und Materialbeistellungen u.ä., die der Lieferant nach Vereinbarung herstellt, gehen einschließlich aller Nutzungsrechte mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts auf uns über
4. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Rechnung ist unverzüglich nach Lieferung per EMail an rechnung@helmer-move.de zu senden. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn in diesen die Bestellnummer und ggfls. Auftrags- Projektnummer angegeben wird. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.2. Rechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, mit 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Ware/Leistung gezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht wurde und eine korrekte Rechnung vorliegt. Steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zu, bleibt die Skontierbarkeit für den berechtigt zurückgehaltenen Betrag erhalten.
4.3. Die Entgegennahme der gelieferten Waren und/oder ihre Bezahlung durch HM stellt kein Anerkenntnis dar und erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der Geltendmachung von Mängelansprüchen und/oder Schadensersatzansprüchen. Betrifft ein Widerspruch einen oder mehrere Rechnungsposten und stehen dem Auftraggeber daher noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen zu, ist dieser berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, ohne dass Geldstrafen oder Verzugszinsen verlangt werden dürfen. Abtretungen von gegen den Auftraggeber gerichteten Forderungen sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers möglich.
4.4. Der in der Bestellung von HM ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „Frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.
4.5. Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung von HM nicht berechtigt, die ihm aus der Lieferbeziehung mit HM zustehenden Ansprüche abzutreten oder von Dritten einziehen zu lassen.
5. Lieferbedingungen, Lieferfristen, Vertragsstrafe
5.1. Alle Lieferungen müssen unter Beachtung der in den Bestellunterlagen festgelegten Incoterms oder sonstigen Lieferbedingungen erfolgen. Sofern sich aus den Bestelldokumenten nichts anderes ergibt, müssen alle Lieferungen gemäß den Incoterms der letzten Ausgabe „Delivered Duty Paid“ (DDP) an den festgelegten Ort an normalen Arbeitstagen und während der definierten Warenannahmezeiten geliefert werden.
5.2. Der Auftragnehmer hat die Ware in den vertraglich festgelegten Fristen zu liefern. Für die Rechtzeitigkeit von 2 Lieferungen oder Leistungen kommt es bei Werkverträgen und Lieferungen mit Montage sowie Leistungen, auf deren Abnahme an. Teillieferungen sind möglich. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden (Grund und die voraussichtliche Dauer), aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5.3. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Als Verzugsschaden kann pro Werktag eine Schadenspauschale von 0,3% (höchstens insgesamt 5%) vom Wert der Lieferung/ Leistung verlangt werden, wenn nicht der Auftragnehmer einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweist, unsere weitergehenden konkreten Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) bleiben unberührt.
6. Höhere Gewalt
6.1. Höhere Gewalt stellt den Auftragnehmer von seinen vertraglichen Pflichten nur in dem Maße und für die Dauer frei, in der er diese nicht erfüllen kann. Er trägt alle durch den Fall der höheren Gewalt entstandenen Kosten selbst. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Fall höherer Gewalt zu informieren und alle nötigen und angemessenen Dokumente beizulegen.
6.2. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, können wir nach erfolgloser Fristsetzung nach unserer Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.
7. Versand, Gefahrübergang
7.1. Bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage und Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang an dem in der Bestellung angegebenen Empfangsort auf uns über; wenn nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung “delivery duty paid“ (= DDP, Incoterm 2020) Empfangsort Fürstenauer Weg 70, 49090 Osnabrück, einschließlich Verpackung als vereinbart.
7.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Lieferungen die zugehörigen Lieferscheine beizufügen. Auf den Lieferscheinen ist die Bestellnummer von HM, Auftrags- /Projektnummer, die Lieferantennummer sowie die Positionsnummer der Bestellung anzugeben.
8. Qualität und Dokumentation
8.1. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Soweit der Auftragnehmer von HM Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten hat, wird er diese, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von HM in schriftlicher Form. Liefert der Auftragnehmer an HM Produktionsmaterial, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in schriftlicher Form von HM verlangt oder mit dem Lieferanten vereinbart worden ist.
8.2. Zur Sicherung der Qualität, seiner an HM zu liefernden Erzeugnissen verpflichtet sich der Lieferant, in eigener Verantwortung ein wirksames Qualitätsmanagement-System (QM-System) gemäß DIN EN ISO 9000 ff. einzuführen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Der Auftragnehmer kann stattdessen ein alternatives System einführen, das jedoch mindestens alle inhaltlichen Anforderungen des erstgenannten QMSystems an das Qualitätsmanagement erfüllt.
8.3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten Teilen hat der Auftragnehmer darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzubewahren und HM bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Auftragnehmer im Rahmen des gesetzlich Möglichen im gleichen Umfang zu verpflichten.
9. Mängelansprüche/Gewährleistung
9.1. Im Falle mangelhafter Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
9.2. HM prüft die vom Lieferanten gelieferten Waren bei Eingang nur auf ihre Identität mit der bestellten Warengattung, die Warenmenge und äußerlich sofort erkennbare Transportschäden. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt HM dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung an. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren durch HM festgestellt werden, zeigt HM dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen seit der Feststellung der Mängel an. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
9.3. Bei mangelhafter Lieferung kann HM neben den übrigen gesetzlichen Mängelansprüchen nach ihrer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. In beiden Fällen trägt der Auftragnehmer alle hierdurch entstehenden Kosten. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftragnehmer die mangelhaften Teile auf seine Kosten zurückzunehmen.
9.4. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Ersatzlieferung oder der Mängelbeseitigung in Verzug, kann HM nach Nachfristsetzung, auch ohne Ablehnungsandrohung, Ersatz für die mangelhaften Teile bei einem Dritten einkaufen bzw. die Mängelbeseitigung durch einen Dritten vornehmen lassen. In beiden Fällen trägt der Auftragnehmer alle hierdurch entstehenden Kosten. In dringenden Fällen stehen HM diese Rechte nach vorheriger Absprache mit dem Lieferanten auch dann zu, wenn dieser sich nicht in Verzug befindet.
9.5. Entstehen HM durch die Lieferung mangelhafter Teile zusätzliche Kosten durch Nachprüfung von Lagerbeständen, Rückrufaktionen, Aus- und Einbaukosten, Rücksendekosten und zusätzliche Transportkosten, ist der Auftragnehmer zum Ersatz verpflichtet.
9.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Anlieferung der Waren bzw. Abnahme von Dienstleistungen und Werksverträgen bei der von HM bestimmten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle, soweit nichts anderes geregelt ist.
10. Produkthaftung, Produzentenhaftung
10.1. Wird HM aufgrund Produzentenhaftung oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften nach inoder ausländischem Recht wegen Fehlerhaftigkeit eines von ihr hergestellten oder sonst in Verkehr gebrachten Produktes in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HM auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freizustellen oder Schadensersatz zu leisten, soweit die Fehlerhaftigkeit des Produktes von HM auf eine Fehlerhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Waren zurückzuführen ist. Mit umfasst sind auch die Kosten, die HM durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen entstehen.
10.2. In Produkthaftungsfällen nach Punkt 10.1. wird der Auftragnehmer HM im Rahmen des zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.
10.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlangen von HM hat er den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nachzuweisen.
11. Schutzrechte Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutz- oder Urheberrechten Dritter sind und dass durch die Lieferung und die vertragsgemäße Benutzung der Liefergegenstände durch HM und die Kunden von HM keine Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. Dies gilt auch für Schutzrechte, die im Ausland veröffentlicht sind. Der Auftragnehmer stellt HM und ihre Kunden von jedweden Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche Kosten die HM in diesem Zusammenhang entstehen. HM ist im Falle von Schutzrechtsverletzungen darüber hinaus nach ihrer Wahl berechtigt, die Genehmigung zur Benutzung der verletzten Schutzrechte vom Berechtigten auf Kosten des Lieferanten zu bewirken. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei (3) Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
12. Eigentumsvorbehalt, Fertigungsmittel
12.1. Einen wie auch immer ausgestalteten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, erkennt HM nicht an.
12.2. Dem Lieferanten von HM zur Verfügung gestellte Fertigungs- und Prüfmittel (insbesondere Teile, Rohstoffe oder Werkzeuge, etc.) sowie überlassene Unterlagen, Muster, Modelle, Zeichnungen, Daten etc. bleiben im Eigentum von HM. Der Auftragnehmer ist verpflichtet von HM zur Verfügung gestellte Fertigungs- und Prüfmittel mit einem Hinweis auf das Eigentum von HM zu versehen und zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Auftragnehmer wird HM auf Anfordern das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen. Der Auftragnehmer führt die gegebenenfalls erforderlichen Wartungsarbeiten in den üblichen Intervallen auf eigene Kosten durch. Beschädigungen oder Störungen hat er HM unverzüglich anzuzeigen.
12.3. Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von dem Lieferanten von HM zur Verfügung gestellten Fertigungs- und Prüfmitteln erfolgt für HM. Führt die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau zu einer untrennbaren Vermischung der Sachen von HM mit Sachen des Lieferanten oder eines Dritten, erwirbt HM an der neu entstehenden Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau in der Weise, dass ihre Sachen als wesentlicher Bestandteil einer Hauptsache des Lieferanten anzusehen sind, gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer HM an der Hauptsache Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu der neuen Sache einräumt. In beiden Fällen verwahrt der Auftragnehmer den Miteigentumsanteil von HM für HM.
12.4. Der Auftragnehmer wird die ihm von HM zur Verfügung gestellten Fertigungs- und Prüfmittel, Unterlagen, Muster, Modelle, Zeichnungen, Daten, etc. ausschließlich für die Herstellung der von HM bestellten Waren einsetzen. Sie sind HM auf entsprechendes Verlangen jederzeit unverzüglich kostenfrei herauszugeben. Steht dem Lieferanten Miteigentum an Fertigungs- und Prüfmitteln zu, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des Miteigentumsanteils des Lieferanten.
12.5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer im Übrigen nur geltend machen, wenn die zugrundeliegende Forderung von HM schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
13. Geheimhaltung
13.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Bestellungen von HM und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten und sonstigen Informationen als Geschäftsgeheimnisse von HM zu behandeln und strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von HM offengelegt werden.
13.2. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, welche
13.2.1 zum Zeitpunkt der Offenbarung
- allgemein bekannt sind;
- veröffentlicht sind;
- zum allgemeinen Fachwissen gehören;
- allgemeiner Stand der Technik sind;
- dem Lieferanten individuell bekannt sind. Der Lieferant wird uns über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich informieren;
13.2.2 nach dem Zeitpunkt der Offenbarung
- allgemein bekannt werden ohne ein die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzendes Zutun des Lieferanten;
- dem Lieferanten von Dritten individuell bekannt gemacht werden, ohne dass diese Dritten eine 4 Vertraulichkeitsverpflichtung der vertraulichen Informationen verletzen;
- von dem Lieferanten selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden;
- von uns schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden;
- zwingenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend offenbart werden müssen.
13.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftragnehmer darf die ihm von HM bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden.
13.4. Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen Geschäftsgeheimnisse, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an HM herauszugeben. Sämtliche Geschäftsgeheimnisse von HM sind aus den Datenverarbeitungsanlagen des Lieferanten zu entfernen, Vervielfältigungen hiervon, gleich in welcher Form, sind so zu zerstören, dass eine Rekonstruktion unmöglich ist.
13.5. Für den Fall, dass der Lieferant gesetzlich verpflichtet sein sollte, vertrauliche Informationen gegenüber Dritten zu offenbaren, wird er dies vorher uns gegenüber, unverzüglich nachdem er selbst Kenntnis von dieser Verpflichtung erlangt hat, anzeigen. Der Lieferant wird nur jenen Teil der vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben oder veröffentlichen, die der Lieferant nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften weiterzugeben oder zu veröffentlichen verpflichtet ist.
13.6. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer von uns nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfender Vertragsstrafe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleibt unberührt.
14. Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund
Bei Zahlungseinstellung des Lieferanten, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten sind wir berechtigt, ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts können wir gegen angemessene Vergütung für die Weiterführung von Arbeiten vorhandene Einrichtungen und bisher erfolgte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten in Anspruch nehmen.
15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Lieferanten ist die von HM genannte Empfangs- oder Verwendungsstelle. Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten von HM ist der Sitz von HM.
16. Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG), Verbot illegaler Beschäftigung
16.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Vertrages von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Mitarbeiter/-innen den gesetzlichen Mindestlohn nach Mindestlohngesetz (MiLoG) oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) unterfallen, das jeweils dort vorgeschriebene Mindestentgelt erhalten und ihnen die Arbeitsbedingungen eingeräumt werden, die ihnen danach zustehen. Außerdem hat der Auftragnehmer den sonstigen tariflichen sowie gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen nachzukommen. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Einhaltung dieser Regelungen bei von ihm beauftragten Subunternehmen vertraglich sicherzustellen und diese gleichfalls zu verpflichten, dies bei ihren Subunternehmern vertraglich sicherzustellen.
16.2. Sofern gegen HM wegen Nichteinhaltung dieser Pflichten berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden, hat der Auftragnehmer HM von diesen Ansprüchen und Forderungen freizustellen und HM den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
16.3. Illegale Beschäftigung jeder Art ist vom Lieferanten zu unterlassen.
16.4. HM hat das Recht, einmal jährlich nach Anmeldung den Lieferanten von einem unabhängigen in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfungsbüro auditieren zu lassen, welches berechtigt wird, sich darüber ein Bild zu verschaffen und hierzu beim Lieferanten die entsprechenden Unterlagen einzusehen, ob der Auftragnehmer seinen Pflichten nach MiloG bzw. AEntG nachkommt.
17. Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragspartnern nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
18.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern ist Osnabrück. HM steht darüber hinaus das Recht zu, den Lieferanten nach ihrer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.